Zurück zur Übersicht
Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer,
der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1997 bei seinem
Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50
% schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192
cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai
2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.
Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit
1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der
Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber
deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der
dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner
Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt
nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in
seinem Blut entwickeln würde.
Dies ließen die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht
gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar
mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich
geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch
seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung
nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der
Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des
Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich
war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener
schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr
begeben hat.
Quelle: Mandanteninformation
Ähnliche Artikel
Kommentare