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Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung
Monday, August 1, 2011 - 00:00
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder
verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind, sich auf das zu versteuernde Einkommen der
Kapitalgesellschaft auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung stehen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
In diesem Zusammenhang ist das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss
vom 22.3.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zweifel eine verdeckte
Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Gesellschaft ihren
Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen
Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr
beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher
Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge
eine Zinsanpassungsklausel enthielten oder sonstige besondere Gründe
genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber eine
Reduzierung des Zinssatzes gerechtfertigt hätten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass niemand ohne Weiteres auf
vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen
verzichtet, auch nicht teilweise.
Auch wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine
Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich
nur (sehr) unregelmäßig erfolgten, sodass insgesamt der
Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien
nicht monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach
Bedarf "bedient", kann dies der Rechtsprechung zufolge die
Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen.
Quelle: Mandanteninformation
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