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Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung
Tuesday, March 1, 2011 - 00:00
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer
Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor
Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält
einer Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch regelmäßig
stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von
(geldwertem) Vorteil ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern
in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten
erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den
Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche
Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet,
allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen
Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei
Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der
Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer
Angemessenheitskontrolle unterliegt.
In einem Fall aus der Praxis lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni
2006 schlossen ein Bankkaufmann und sein Arbeitgeber (eine Sparkasse) eine
Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Kaufmanns an einem
Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Nach der Vereinbarung hat die
Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den
Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung
freizustellen. Der Bankkaufmann hat seinem Arbeitgeber diese Leistungen zu
erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Arbeitnehmer absolvierte in
einem Zeitraum von ca. 8 Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige
Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis
und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten
Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen in diesem Fall mit Urteil vom
19.1.2011 zu dem Entschluss, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung
der Weiterbildungskosten hat. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam.
Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des
vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Arbeitnehmer
nicht unangemessen benachteiligt.
Quelle: Mandanteninformation
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Kommentare
von Matei, 2011-07-22 23:43:43
Now that's stuble! Great to hear from you.