Monday, November 15, 2010 - 00:00

Nicht alle Tätigkeiten eines Arztes gelten als umsatzsteuerfrei. Die Abgrenzung bereitet oft Schwierigkeiten, wie das auf Seite 2 dargestellte FG-Urteil erkennen lässt. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat in einer umfassenden Aufzählung ärztliche Leistungen aufgelistet, die der Umsatzsteuer unterliegen oder von der Umsatzsteuer befreit sind (Verfügung vom 16.2.2010 S 7170/3 SIS 10 13 20).
Als steuerpflichtige Umsätze gelten dabei u.a. Blutgruppenuntersuchungen, anthropologisch-erbbiologische Gutachten, psychologische Tauglichkeitstests oder Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers oder auch Gutachten über die Tatsache und Ursache des Todes ebenso wie Blutalkoholuntersuchungen.
Bei gutachterlichen Tätigkeiten kommt es darauf an, für wen diese erstellt werden. So unterliegen z. B. Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Umsatzsteuer. Auch Gutachten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung sind umsatzsteuerpflichtig. Hingegen sind Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege umsatzsteuerfrei. Begründung: Es steht hier ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt.
Darüber hinaus enthält die Verfügung eine lange Liste steuerfreier Umsätze. Hierzu gehören u.a. das Ausstellen von Bescheinigungen und Zeugnissen oder auch vertragsärztliche Auskünfte.
Stand: 15. November 2010
Quelle: Steuerrecht-News Winter 2010/11
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