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Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Tuesday, November 1, 2011 - 00:00
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamts. Das gilt uneingeschränkt auch für die außerordentliche
Kündigung.
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt
jedoch grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt oder eine Gleichstellung
erfolgt ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der
Schwerbehinderung.
Ist der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt
bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt, steht ihm der Kündigungsschutz
auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft
oder dem Anerkennungsantrag nichts wusste. Gleichwohl trifft den
Arbeitnehmer - sowohl im Fall der außerordentlichen als auch der
ordentlichen Kündigung - bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der
Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung die Obliegenheit, innerhalb
einer angemessenen Frist - diese beträgt in der Regel 3 Wochen - auf
den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.
Der Arbeitgeber, der
keine Kenntnis von dem bestehenden oder möglichen Schutztatbestand
hat, hat keinen Anlass, eine behördliche Zustimmung zur Kündigung
einzuholen. Je nach dem Stand des Verfahrens beim Versorgungsamt ist ihm
dies sogar unmöglich. Das Erfordernis, sich zeitnah auf den
besonderen Kündigungsschutz zu berufen, ist geeignet, einer Überforderung
des Arbeitgebers vorzubeugen. Dieser müsste anderenfalls vor Kündigungen
stets vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt
stellen, damit nicht der Schutztatbestand ggf. erst nach längerem
Prozess offenbar wird.
Quelle: Mandanteninformation
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