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Sozialauswahl - Alter vor Kinderzahl
Friday, July 1, 2011 - 00:00
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem Urteil die Frage
zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall
eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden
kann.
Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung
die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit,
Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung
auswählen muss.
In der Rechtsprechung ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese
Kriterien untereinander zu gewichten sind. Der Fall betraf zwei etwa
gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der
Metallverarbeitung, von denen einer 35 Jahre alt war und zwei Kinder
hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos war.
Die Richter des LAG entschieden, dass die Kündigung des älteren
Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im
Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue
Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine
Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt
gewesen wären.
Quelle: Mandanteninformation
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