Thursday, May 15, 2008 - 00:00

Während die Verjährungsfrist zur Beitreibung hinterzogener Steuern (Festsetzungsverjährungsfrist) zehn Jahre betrug, also bis zu zehn Jahre Steuern nachgefordert werden können, konnten Steuersünder nur bis zu fünf Jahre strafrechtlich verfolgt werden. Die aktuelle Rechtslage führte oft dazu, dass bei Steuerstraftaten nach mehrjähriger Aufarbeitung durch die Finanzbehörden eine Strafverfolgung nicht mehr möglich war.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verjährungsfrist nun unterbrochen werden, sobald ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Dafür reichen konkrete Verdachtsmomente aus; Beweise für eine Hinterziehung sind nicht erforderlich. Damit könnten die Finanzbehörden einfach den Eintritt der Verjährung verhindern. Auch die Strategie, auf Zeit zu spielen, indem gemauert und auf den Eintritt der Verjährung gesetzt wurde, hilft dann nicht mehr.
Die Verschärfung soll für alle Fälle gelten, bei denen zum 1.1.2009 die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Damit soll den Finanzbehörden Zeit verschafft werden, die aktuellen Daten über Bankkunden, aktuell aus Liechtenstein, in aller Ruhe auswerten zu können. Und die Betroffenen sollen auch dann – auf zehn Jahre Sicht – strafrechtlich verfolgt werden können.
Stand: 15. Mai 2008
Quelle: Steuerrecht-News Sommer 2008
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