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Steuerliche Pflichtangaben auf der Patientenrechnung

Thursday, February 18, 2010 - 00:00

Steuerliche Pflichtangaben auf der Patientenrechnung

Umsatzsteuer: Die Leistungen von Ärztinnen und Ärzten unterliegen grundsätzlich keiner Umsatzsteuerpflicht. Nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz sind Ärztinnen und Ärzte auch nicht mehr verpflichtet, für steuerfreie Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Bestimmte Leistungen (z.B. Schönheitsoperationen) sind von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Entsprechen die Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Leistungen nicht den Formvorschriften, kann der Patient unter Umständen die Zahlung verweigern.

Landesgericht (LG)-Beschluss: Das LG Potsdam (Beschluss v. 22.3.2009 -13 T 9/09) hat entschieden, dass wenn eine ärztliche Honorarforderung zwar den formalen Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte entspricht, aber nicht den steuerlichen Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz, der Patient die Zahlung unter Hinweis auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer umsatzsteuerkonformen Rechnungserstellung darlegt. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der Patient eine Rechnung zum Vorsteuerabzug benötigt. Denkbar wäre dies, wenn eine ärztliche Leistung, die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fällt, aus beruflichen Gründen in Anspruch genommen worden ist bzw. die ärztliche Leistung dem Patienten der Einkunftserzielung dient und der Patient als Leistungsempfänger seinerseits ein Unternehmer ist, der mit seinen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt.

Rechnungsmerkmale: Die in einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis notwendigen Pflichtangaben sind im Gesetz geregelt (§ 14 Abs. 4 UStG). Unter anderem sind dies Name und Anschrift des Arztes und des Leistungsempfängers (des Patienten), Art und Umfang der Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder alternativ der Leistungszeitraum (Behandlungszeitraum) sowie vor allem das Entgelt (Honorar), den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt und den anzuwendenden Steuersatz. Letzterer beträgt bei umsatzsteuerpflichtigen Arztleistungen 19 %.

Stand: 18. Februar 2010

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