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Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde Anfang 2009 über
einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte
stattfinden sollen. Nachdem der "Sicherungsschein für
Pauschalreisen" ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den
Reisepreis von jeweils 7.400 an den Reiseveranstalter. Anfang
August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise
mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde
durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens
des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es
nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des Sicherungsscheins) lehnte eine
Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des
Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels
Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste
Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht
mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des
Sicherungsscheins nicht erfasst.
Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein Reisender, zu dessen
Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist
damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise
durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des
vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters
nicht mehr realisiert werden kann.
Quelle: Mandanteninformation
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