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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen

Monday, August 1, 2011 - 00:00

Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. "Reverse-Charge-Verfahren" auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 beträgt.

Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger - und nicht mehr der leistende Unternehmer - die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

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