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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen
Monday, August 1, 2011 - 00:00
Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. "Reverse-Charge-Verfahren"
auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten
Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der
Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000
beträgt.
Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet
der Leistungsempfänger - und nicht mehr der leistende Unternehmer -
die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim
Leistungsempfänger zusammen.
Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die
nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.
Quelle: Mandanteninformation
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