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Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen
Tuesday, November 1, 2011 - 00:00
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof
(BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung
von Essenslieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen
(Steuersatz 19 %) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem
neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.3.2011,
das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende
Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z. B. Bratwürste
oder Pommes frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen)
abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige
Verzehrvorrichtungen (wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen)
zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im
Stehen eingenommen werden können.
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt
die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer
seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit
Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren
Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z. B.
Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen,
auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung
gestellt wurden.
Quelle: Mandanteninformation
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