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Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" ist für die
Sicherheit von Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und
wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies
hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 5.11.2010 entschieden.
In dem Fall aus der Praxis zeigte eine Event-GmbH während der Fußballweltmeisterschaft
2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele
und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine
dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern
abgesichert war. Aus dem Stand stürzte ein Zuschauer gemeinsam mit
einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich
hierbei den Arm. Daraufhin war er mehrere Monate arbeitsunfähig und
verlangte vom Veranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Veranstalter des "Public-Viewing-Events"
seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daher dem verletzten
Zuschauer für die entstandenen Schäden haftet. Der Veranstalter
sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden
Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche
Genehmigung entlastet, führten die Richter aus. Dem Zuschauer wurde
jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall gegeben. So sei die Gefahr bei
wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne
offensichtlich gewesen. Der Zuschauer hätte sich durch vorsichtiges
Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.
Quelle: Mandanteninformation
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