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Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot
Sunday, May 1, 2011 - 00:00
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere
durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig,
wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise
gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt
werden. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am
17.3.2011.
In einem Fall aus der Praxis warb ein Teppichhändler in einem einer
Tageszeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original
Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere
durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies
er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren
Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
In seiner Begründung führte der BGH aus, dass die Bedingungen für
die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der
Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem
verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit
einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich
machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach
Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab
wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als
beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung
nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein
Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen
wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Quelle: Mandanteninformation
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