
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die bisher geltenden
Steuerbefreiungen für Umsätze im Bereich der Humanmedizin und der
Krankenhäuser in einer neuen Rechtsgrundlage (§ 4 Nr. 14 UStG)
zusammengefasst und gleichzeitig an die Mehrwertsteuerrichtlinie
angepasst.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
- Wegfall der Steuerfreiheit der Tätigkeit als
klinischer Chemiker. Die Leistungen basieren nicht auf einem
persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelnder
Person und unterliegen daher der Umsatzsteuer.
- Entfall der Steuerfreiheit für Umsätze eines Arztes
aus dem Betrieb eines Krankenhauses. Diese waren bisher steuerfrei,
wenn 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf
Patienten entfallen waren, für die nur Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der
Bundespflegesatzverordnung berechnet worden sind. Künftig sind die
Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer
anderen Einrichtung auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur
steuerfrei, wenn die neuen Voraussetzungen für eine begünstigte
Tätigkeit im Rahmen einer anerkannten Einrichtung (neuer § 4 Nr. 14
Buchst. b UStG) erfüllt sind.
- Die Steuerbefreiung anerkannter privater
Einrichtungen ist weiter beschränkt auf den Bereich der
Zulassung des Vertrags bzw. der Regelung nach dem SGB. Verzichtet wird
aber künftig auf jährlich nachzuweisende bestimmte, einrichtungsbezogene
Sozialkriterien.
- Die Steuerbefreiung erstreckt sich künftig auch auf
Leistungen sog. Managementgesellschaften (Anbieter von
Versorgungsleistungen durch hierzu berechtigte Leistungserbringer).
Voraussetzung ist, dass es sich dabei nicht nur um die Auslagerung von
Verwaltungsaufgaben handelt (neuer § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG).
- Zusammenschlüsse von Krankenhäusern oder von Ärzten und
Krankenhäusern. Umsätze im Rahmen solcher Zusammenschlüsse sind
künftig wie schon bisher die Praxis- und Apparategemeinschaften
ebenfalls steuerfrei, soweit die „Gemeinschaft von ihren Mitgliedern
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den
gemeinsamen Kosten fordert“. Weiter steuerpflichtig bleiben Leistungen
wie Buchführung, Rechtsberatung oder die Leistungen einer ärztlichen
Verrechnungsstelle.
Stand: 16. Februar 2009
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