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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Thursday, September 1, 2011 - 00:00
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere
Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines
Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei
Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen
als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die enge Gesetzesauslegung aufgegeben und
mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses
unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden können.
Steuerlich ansetzbar sind nach Auffassung des BFH derartige
Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist
auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso
wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Zivilprozesskosten sind auch
nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen
Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer
Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine
Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil noch nicht vor. Diese
bleibt noch abzuwarten.
Quelle: Mandanteninformation
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