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Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungswidrig?
Thursday, January 1, 1970 - 01:00
Das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" regelt
den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
neu. Die Versicherungsbeiträge für die Basisversicherung sind
nun unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Auch wenn die
Krankenversicherung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für
die Basisversorgung abdeckt, bleiben speziell in der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen
durch den Versicherten zu leisten.
Laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen jedoch
Krankheitskosten vollständig - ohne Reduzierung um die sog. zumutbare
Belastung - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Betroffen sind insbesondere die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei-,
Heil- und medizinischen Hilfsmitteln, Zuzahlungen zu stationärer
Krankenhausbehandlung, Zuzahlungen zu Rehabilitation, Eigenanteil der
Aufwendungen für Zahnersatz. Nicht betroffen sind dagegen
Aufwendungen für Sehhilfen.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei
Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht
Rheinland-Pfalz (FG) anhängig.
Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen
folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls
bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren
Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel wenn sie aus dem Selbstbehalt für
Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sie
sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung
ergeben.
Es wird empfohlen, künftig grundsätzlich alle Belege für
Krankheitskosten zu sammeln und den Abzug als außergewöhnliche
Belastung zu beantragen - und zwar unabhängig davon, ob sie
offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder
nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung durch das Finanzamt - wie zu erwarten ganz oder teilweise -
unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte
Klageverfahren beim FG das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen
beantragt werden.
Quelle: Mandanteninformation
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